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   OLG Hamburg, 13.07.2016 - 6 U 152/11   

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OLG Hamburg, 13.07.2016 - 6 U 152/11 (https://dejure.org/2016,30921)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2016 - 6 U 152/11 (https://dejure.org/2016,30921)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. Juli 2016 - 6 U 152/11 (https://dejure.org/2016,30921)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 130 Nr 6 ZPO, § 328 Abs 1 Nr 5 ZPO, § 520 Abs 5 ZPO
    Berufung gegen die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung des Urteils eines russischen Arbitragegerichts: Voraussetzungen einer wirksamen Berufungsbegründungsschrift; Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Russland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Anerkennung und Vollstreckung russischer Gerichtsurteile in Deutschland

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamburg, 28.10.2004 - 6 U 89/04

    Anspruch auf Erlass eines Vollstreckungsurteils für einen Beschluss des

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.07.2016 - 6 U 152/11
    Dementsprechend hat auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16. September 2004 vortragen lassen, die Ermittlungen ihrer Prozessbevollmächtigten in der Russischen Föderation hätten ergeben, dass Entscheidungen bislang nicht existieren, soweit man dies in Erfahrung bringen konnte" (Urteil vom 28.10.2004, 6 U 89/04).

    Vielmehr ist es so, dass es in beiden Staaten Entscheidungen gibt, die eine Gegenseitigkeit explizit verneinen (in Deutschland das bereits zitierte Urteil des Senats aus dem Jahr 2004, 6 U 89/04, in Russland die Entscheidungen betreffend den vor dem Kammergericht geschlossenen Vergleich, letztinstanzlich aus dem Jahr 2005, vgl. Seiten 12 f. des Gutachtens, Bl. 382 f.).

    Es ist völlig offen, ob ein russisches (Wirtschafts-)Gericht die Frage der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Deutschland anders beurteilen würde als das föderale Arbitragegericht des Moskauer Bezirks im Jahr 2005 (vgl. S. 13 des Gutachtens, Bl. 383, Fn. 55), nur weil - einmal unterstellt - der Senat im vorliegenden Verfahren die Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Russland (anders als im Urteil 6 U 89/04) bejahen würde.

  • KG, 18.05.2006 - 20 Sch 13/04

    Verbürgung der gegenseitigen Anerkennung von Gerichtsurteilen im Verhältnis zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.07.2016 - 6 U 152/11
    Man muss nicht abwarten, bis es im anderen Staat zu einem ersten Anwendungsfall kommt, um Gegenseitigkeit zu bejahen (vgl. KG NJW-RR 2007, 1438, Tz. 17; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 328, Rn. 266; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 328, Rn. 125; Gottwald in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 38, Rn. 133; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 328, Rn. 73).

    Die Entscheidung des Kammergerichts zu China (NJW-RR 2007, 1438, zitiert nach juris, Tz. 17) ist nicht vergleichbar, weil dort u.a. darauf abgestellt wird, dass Ablehnungen der Anerkennung aus China nicht bekannt sind.

  • LG Hamburg, 01.09.2011 - 327 O 764/10
    Auszug aus OLG Hamburg, 13.07.2016 - 6 U 152/11
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. September 2011, Geschäfts-Nr. 327 O 764/10, wird zurückgewiesen.

    Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil vom 1.9.2011 (Geschäfts-Nr. 327 O 764/10) die auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Arbitragegerichts der Stadt Moskau, Russische Föderation, vom 13.03.2009, Az. A40-73665/08-25-507, gerichtete Klage abgewiesen.

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2007 - 10 W 117/06

    Zureichender Arrestgrund i.S. des § 917 Abs. 2 ZPO bei Vollstreckung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.07.2016 - 6 U 152/11
    Ähnliches gilt für die Entscheidung des OLG Düsseldorf (OLGR Düsseldorf 2007, 569, zitiert nach juris, Tz. 3).
  • BGH, 26.07.2012 - III ZB 70/11

    Berufungsbegründungsschriftsatz: Übernahme der inhaltlichen Verantwortlichkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.07.2016 - 6 U 152/11
    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (BGH NJW-RR 2012, 1142, zitiert nach juris, Tz. 6).
  • BGH, 29.04.1999 - IX ZR 263/97

    Anerkennung der internationalen Zuständigkeit US-amerikanischer Bundesgerichte;

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.07.2016 - 6 U 152/11
    Es ist ein großzügiger Maßstab der "Verbürgung" anzuwenden (BGH NJW 1999, 3198, zitiert nach juris, Tz. 42).
  • BGH, 24.10.2000 - XI ZR 300/99

    Verbügung der Gegenseitigkeit (Provinz British Columbia in Kanada)

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.07.2016 - 6 U 152/11
    Dabei ist darauf abzustellen, ob das beiderseitige Anerkennungsrecht und die Anerkennungspraxis bei einer Gesamtwürdigung im wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines ausländischen Urteils gleicher Art schaffen (vgl. BGH NJW 2001, 524, zitiert nach juris, Tz. 11).
  • BGH, 30.09.1964 - VIII ZR 195/61

    Südafrikanische Urteile

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.07.2016 - 6 U 152/11
    An das Erfordernis der Gegenseitigkeit sind mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des internationalen Rechtsverkehrs im Zuge der modernen Entwicklung des zwischenstaatlichen Verkehrs und Handels nicht zu strenge Anforderungen zu stellen (BGHZ 42, 194, zitiert nach juris, Tz. 11).
  • BGH, 09.07.1969 - VIII ZR 185/67

    Anerkennung südafrikanischer Urteile

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.07.2016 - 6 U 152/11
    Es reicht zwar ggf. eine partielle Verbürgung der Gegenseitigkeit aus (vgl. BGHZ 52, 251, zitiert nach juris, Tz. 10).
  • OLG Hamburg, 01.03.2018 - 6 U 242/15

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Unterbrechung eines in Deutschland anhängigen

    Aufgrund eines vom erkennenden Senat eingeholten Gutachtens im Verfahren 6 U 152/11, in dem es um die Frage ging, ob Urteile russischer Gerichte in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden können (vgl. das nicht rechtskräftige Urteil des Senats vom 13.7. 2016), hat die Klägerin die Hauptanträge auf Vollstreckbarerklärung zurückgenommen und nur noch (entsprechend ihrem ursprünglichen Hilfsantrag und jetzigen Hauptantrag) aus materiellem Recht geklagt.

    Deswegen dürfte die Auffassung der Klägerin zutreffend sein, dass die Anerkennung der Forderung der Klägerin im Insolvenzverfahren sich hier nicht unmittelbar auswirkt, weil die Voraussetzungen des § 328 ZPO vorliegen müssen, u.a. die Gegenseitigkeit (die nach Auffassung des Senats nicht gegeben ist, vgl. das nicht rechtskräftige Urteil vom 13.7. 2016, 6 U 152/11).

    Dabei ist die soeben zitierte Entscheidung des Senats vom 13.7.2016 (6 U 152/11) nicht einschlägig.

  • LG Bielefeld, 22.04.2021 - 5 O 134/18
    Er orientiert sich an dem Referenzkurs der EZB am 16.07.2018 (Eingang der Klage; 1 USD = 0,85 EUR; vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 13.07.2016, 6 U 152/11, BeckRS 2016, 15565).
  • LG Hamburg, 15.09.2015 - 327 O 194/12

    Bürgschaftsverträge: Erneute Leistungsklage trotz rechtskräftiger russischer

    Nach dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eingeholten Gutachten in dem Verfahren zum Az. 6 U 152/11, das das erkennende Gericht gem. § 411a ZPO verwertet, lässt sich nicht vorhersagen, wie sich die Gerichtspraxis der russischen Gerichte in Vollstreckbarerklärungsverfahren entwickeln wird.
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